Satzung Heimatverein.pdf
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Satzung des Heimatvereins Waake-Bösinghausen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Waake-Bösinghausen e.V." und hat seinen Sitz in Waake. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt unter Ausschluß parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen, die Förderung der Heimatpflege. Er dient im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Landschaftspflege

- Natur- und Landschaftsschutz

- Dorfverschönerung

- Pflege von Traditionen

- Erstellung und Weiterführung einer Chronik

- Förderung des Naherholungsraumes

- Sammlung und Archivierung alter und neuer Fotografien

- Erhaltung von historischen Gebäuden

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedsrechte und -pflichten

 

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft kann von jeder Person ab vollendetem 14. Lebensjahr erworben werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft nimmt der Vorstand entgegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung werden bekanntgegeben. Durch die Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich für sich an. Jedes Mitglied soll die Interessen des Vereins vertreten, das Vereinsleben fördern und zur Erfüllung der Aufgaben beitragen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Der Jahresbeitrag für die Einzelmitglieder wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die fälligen Mitgliedsbeiträge sind bis zum 1. April des Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beitragsfrei.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

- durch Auflösung des Vereins,

- durch Austritt, der zum Schluß eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen kann und dem Vorstand anzuzeigen ist,

- durch Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung durch den Vorstand,

- durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

- durch Tod.

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus fünf Personen:

 

a) dem Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden und Stellvertreter zu a)

c) dem Schriftführer und Pressewart

d) dem Kassenführer

e) dem Arbeitsgruppenleiter


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte und Verfügungen bis zu einer Höhe von 3.000,-- DM (dreitausend) zu tätigen. Dies gilt auch im Außenverhältnis.

 

§ 9 Vorstandswahl

 

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl kann in offener Abstimmung durchgeführt werden. Es muß geheim gewählt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes, Geschäftsordnung

 

Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederver-sammlung vorbehalten sind. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand Ausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden. Der Vorstand, die Ausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen zu vergüten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung, Einberufung und Aufgaben

 

Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Die Mitglieder-versammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 1. Vierteljahr statt. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder es fordern. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver-sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten, die nachfolgend aschließend aufgeführt sind durch Beschlußfassung. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

- Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl des Vorstandes,

- Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

- Genehmigung des Haushaltsplanes,

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

- Erledigung besonderer Anträge.

 

Stimmengleichheit bei Abstimmungen und Beschlüssen gilt als Ablehnung, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle Stichwahl erfolgen muß. Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Versammlung vorgelesen und genehmigt werden muß, und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die satzungsmäßigen Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.


§ 12 Kassen- und Rechnungswesen

 

ür das Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen und der Jahreshauptver-sammlung zur Genehmigung vorzulegen. Von der Mitglieder-versammlung wird alljährlich ein Rech-nungsprüfer neu gewählt, wobei einer jährlich ausscheidet. Diese haben einmal jährlich die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Auszahlungsanweisungen und Zahlungen ab 200,00 DM aufwärts bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung im Vertretungsfall der des 2. Vorsitzenden, und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluß auf einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks im Sinne des § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Waake, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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Die Satzung wurde am 4. März 1983 von der Jahreshaupt-versammlung als Satzung des Heimatvereins Waake-Bösinghausen beschlossen, zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung

am 4. November 1983.